Sportgerichtsurteile zusammengefasst

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache: „Nicht ausreichende Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit“ nach dem Punktspiel der 1. Kreisklasse Süd am 05.06.2015 auf dem Sportplatz Crispendorf
SV Crispendorf - SV Neundorf durch das Mitglied des TFV- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 21.06.2015 für Recht erkannt:
1. Wegen nicht ausreichender Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit gegenüber dem Schiedsrichter nach dem o. g. Pflichtspiel wird gegenüber dem SV Crispendorf als sportrechtlich haftender Verein ein Strafgeld entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV § 40 1 b) festgelegt. Gemäß des § 43 (9) der RuVO des TFV beträgt das Strafgeld 100,00 €.
2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des Vereines SV Crispendorf.
3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der SV Crispendorf e.V.

Begründung:

Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage des vorliegenden Schriftstückes (Sonderbericht des Schiedsrichters) bewertet und entschieden. Eine vom Staffelleiter Spfrd. Geßner angeforderte Stellungnahme wurde trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegeben. Crispendorf hatte zunächst gebeten die Frist zu verlängern, reagierte anschließend nicht. Damit gilt der vom Schiedsrichter geschilderte Tatbestand als unwidersprochen und damit anerkannt.
Unmittelbar nach Verlassen des Spielfeldes wurde der Schiedsrichter von aufgebrachten Zuschauern absichtlich mit Bier bespritzt. Des weiteren wurde der ungehinderte Zugang zur Kabine verwehrt und er musste sich Beleidigungen wie „Wichser, Drecksau, Arschloch“ anhören. Zusätzlich sollte er durch einen Tritt in die Beine zu Fall gebracht werden. Während dieser Zeit waren keine Ordnungskräfte vorhanden, die schützend eingreifen konnten.
Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen. Die Toleranzgrenze ist im vorliegenden Fall weit überschritten und dem SV Crispendorf anzulasten. Dem SV Crispendorf wird auferlegt, ein Konzept zu erarbeiten, wie in Zukunft der Schutz der Schiedsrichter besser organisiert wird. Dieses Konzept ist bis zum Beginn des neuen Spieljahres dem Sportgericht und dem Staffelleiter vorzulegen. Dabei ist insbesondere die Spielordnung des TFV mit dem § 9 in seiner Gesamtheit zu beachten. Ansonsten werden vom Sportgericht dem SV Crispendorf zwei kostenpflichtige Spielbeobachtungen auferlegt.

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf der Grundlage eines „Berichtes zu besonderen Vorkommnissen“ des Schiedsrichters zur Sportrechtssache „verbales Fehlverhalten“ gegenüber dem Schiedsrichterassistenten durch den Spieler X. bezüglich des Punktspieles Nr. 228 der Kreisoberliga vom 07.06.2015 TSV 1860 Ranis – SV 1910 Kahla in einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 in Maua durch seinen Vorsitzenden, Spfrd. H.-J. Kammacher (Triptis) sowie den Beisitzern Spfrd. Rainer Arnold (Camburg) und Spfrd. Uwe Weyrauch (Eisenberg) entschieden und für Recht erkannt:

1. Gegen den Spieler X. (Kahla) wird wegen Beleidigungen gegenüber dem 1. Schiedsrichterassistenten in Anwendung des § 42 (4) d) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV ein Strafgeld in Höhe von 75,00 € und eine Sperre von fünf Pflichtspielen ausgesprochen. In der Sperrzeit ist der Spfrd. X. für sämtlichen Spielverkehr seines Vereines gesperrt.
2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 49,50 € zulasten des Spfrd. X.
3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der SV 1910 Kahla e.V. gesamtschuldnerisch mit dem Spfrd. X.

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf der Grundlage eines „Berichtes zu besonderen Vorkommnissen“ des Schiedsrichters zur Sportrechtssache „grob unsportliches Verhalten“ gegenüber dem Schiedsrichter durch den Spieler X bezüglich des Punktspiels Nr. 228 der Kreisoberliga vom 07.06.2015 TSV 1860 Ranis – SV 1910 Kahla in einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 in Maua durch den Vorsitz führenden Sportrichter R. Arnold (Camburg) sowie den Beisitzern H.-J. Kammacher (Triptis) und U. Weyrauch (Eisenberg) entschieden und für Recht erkannt:

1. Gegen den Spieler X. (Kahla) wird wegen grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter in Anwendung des § 42 (4) b) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV ein Strafgeld in Höhe von 75,- Euro und eine Sperre von vier Pflichtspielen ausgesprochen.

2. Gemäß § 33 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 49,50 Euro zulasten des Spfrd. X.

3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der SV 1910 Kahla gesamtschuldnerisch mit dem Spfrd. X.

Begründung:

Als nach eineinhalb Stunden nach Abpfiff o.g. Kreisoberligapartie, also nach einer Zeitspanne, von der man annehmen kann, dass sich auch sehr erregte Gemüter beruhigen konnten, das Schiedsrichterkollektiv sich anschickte, die Heimfahrt anzutreten, sprach Spfrd. X aggressiv und lautstark den Schiedsrichter an, verlangte mit grober Wortwahl, für die er sich später entschuldigte, eine Erklärung für gefällte Entscheidungen und ließ auch nicht davon ab, als der Schiedsrichter ihm diese mit dem Hinweis, in der allgemein aufgeheizten Stimmung nichts dazu sagen zu wollen, verweigerte. Auch der Hinweis, dass bei Fortsetzen dieses Verhaltens es sportrechtliche Konsequenzen geben wird, wurde nicht befolgt.

Im Bereich der sehr schmalen Eingangspforte des Raniser Sportplatzes verzögerte der fehlbare Spieler durch körperliche Präsenz den Abgang der Schiedsrichter zu ihrem Auto. In der sich dadurch entwickelnden emotionalen Gemengelage war es dem besonnenen Verhalten des Raniser Ordners und einzelner Kahlaer Sportfreunde zu verdanken, dass die Schiedsrichter den Weg fortsetzen konnten. Trotzdem ließ der Kahlaer Spilerbis zum Auto von seinen Versuchen nicht ab.

In der Verhandlung wurden die erhobenen Vorwürfe durch den als Zeugen geladenen Schiedsrichterassistenten  bestätigt. Auch der Raniser Ordner schilderte in seiner schriftlichen Zeugenaussage den Sachverhalt genauso, ohne mögliche Beleidigungen seitens des fehlbaren Spielers konkret zu bestätigen.

Die Sportrichter halten das Urteil für tat- und schuldangemessen

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