Sportgerichtsurteil wegen Schiedsrichterbeleidigung

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag hat in der Sportrechtssache:
"Grob unsportliches Verhalten (Schiedsrichterbeleidigung) seitens eines Heimspieler gegenüber dem Schiedsrichter beim Abgang des Schiedsrichterteams vom Spielfeld“ bezüglich des Punktspieles Nr. 035 der Kreisoberliga vom 20.09.2015 SV Moßbach - SV 1910 Kahla II durch das Mitglied des TFV- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 23.09.2015 für Recht erkannt:

1. Gegen den fehlbaren Sportfreund wird wegen Beleidigung des Schiedsrichters nach dem Spielende des o.g. Pflichtspieles in Anwendung des § 40 (1) a) und § 41 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42, (4), b) und d) eine Geldstrafe in Höhe von 70,00 € ausgesprochen. Gleichzeitig wird eine Spielsperre von fünf Pflichtspielen (gilt für jeglichen Spielverkehr seines Vereines) verhängt.


2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des Sportfreundes.


3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der
SV 1910 Kahla e.V. gesamtschuldnerisch mit dem betreffenden Sportfreund.


Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters, Stellungnahme des Spielers und des Vereines) bewertet und entschieden.
In einem sehr intensiv geführten Spiel mussten eine Vielzahl von Karten vom Schiedsrichter verteilt werden. Daraus entwickelte sich das Fehlverhalten des Sportfreundes. Beim Abgang des Schiedsrichterteams beleidigte der fehlbare Spieler den Schiedsrichter mit den Worten „Du bist ein richtiger Vollidiot Schiedsrichter! Ich gratuliere Dir“.
Diese Schiedsrichterbeleidigung kann nur als „grob unsportliches Verhalten“ eingeordnet werden und sind entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV § 42 (4) b) und d) zu ahnden.
Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen.

Zu einer Abmilderung der Strafe hätte eine Entschuldigung des Spielers vor dem gesamten Schiedsrichterkollektives beitragen können, leider blieb diese zu dem Zeitpunkt aus. Eine Entschuldigung ist in der Stellungnahme gegenüber dem Sportgericht enthalten, ersetzt aber eine persönliche Entschuldigung nicht.
Zu Gunsten des fehlbaren Sportfreundes wertet das Sportgericht, dass er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht des KFA nicht auffällig geworden ist.

Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Spiel- und Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

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