Drei Urteile des Sportgerichtes zuammengefasst

Nachfolgend drei Urteile des KFA Sportgericht, die durch Einzelrichter im schriftlichen Verfahren ergangen sind.

1. Beleidigende Äußerungen gegenüber dem Schiedsrichter durch den fehlbaren Zuschauer (Spieler) bezüglich des Punktspieles Nr. 071 der Kreisliga Süd vom 02.11.2014 zwischen dem Bodelwitzer SV – SV 1990 Ebersdorf

a. Gegen den Zuschauer (Spieler) wird wegen Beleidigung des Schiedsrichters nach dem Spielende in Anwendung des § 40 (1) a) und § 41 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42, (4), d) eine Geldstrafe in Höhe von 70,00 € ausgesprochen. Gleichzeitig wird eine Spielsperre von fünf Pflichtspielen (gilt für jeglichen Spielverkehr seines Vereines) verhängt.
b. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des Zuschauers (Spieler).
3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der
Bodelwitzer SV e.V. gesamtschuldnerisch mit dem Sportfreund.

Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters, Stellungnahme des Spielers) und den Aussagen in der Verhandlung bewertet und entschieden. Der fehlbare Sportfreund war zum o.g. Spiel als Zuschauer anwesend. Nach dem Spiel stürmte er wild gestikulierend auf den Platz und machte lautstark seinen Ärger Luft und dabei erfolgten die Beleidigungen gegen den Schiedsrichter. Nach der RuVO des TFV § 41 (2) ist ein Vergehen von aktiven Spielern, die als Zuschauer begangen werden, analog zu ahnden, als hätten sie diese als Spieler begangen. Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen. Zu Gunsten des Sportfreundes wertet das Sportgericht, dass er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht des KFA nicht auffällig geworden ist. Es erfolgte seitens des Spfrd. eine Entschuldigung für sein Fehlverhalten, die er auch an den Schiedsrichter ausgesprochen hat. Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Spiel- und Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

2. Schiedsrichterbeleidigung gegen den Schiedsrichter im Punktspiel der 2.Kreisklasse Staffel A zwischen VfB Steudnitz und FC Thüringen III.

a. Der fehlbare Sportfreund wird nach § 42, Ziffer 4a und 4d RuVO zu einer Spielsperre von fünf Pflichtspielen und zu einer Geldstrafe von 100,-€ verurteilt.
b. Die Verfahrenskosten von 30,-€ gehen zu Lasten VfB 1990 Steudnitz.
c. Für die Gesamtkosten von 130,-€ gilt der VfB 1990 Steudnitz als sportrechtlich haftender Verein.


Begründung:
Die RuVO des TFV sieht im §42, Absatz 4d für Beleidigungen gegenüber Schiedsrichtern Spielsperren bis 6 Spiele und bis 200,-€ Geldstrafe vor. Das trotz heftiger Worte gegenüber Schiedsrichter und Gegenspieler nicht die Höchststrafe ausgesprochen wurde, ist der Tatsache geschuldet, das sich der Abteilungsleiter Fußball vom VfB 1990 Steudnitz, Wolfgang Koß, schriftlich entschuldigt hat und die Aufarbeitung des Vorgangs im Verein begonnen wurde.

3. Wiederholtes (2x) Nichtantreten zum Pflichtpunktspiel der B – Jugendmannschaft des SV Lobeda 77.

 

a. Das Punktspiel der B – Jugend zwischen Lobenstein und dem SV Lobeda 77 wird mit 2:0 und 3 Punkten für Lobenstein und mit 0:2 und 0 Punkten gegen Lobeda 77 gewertet siehe Spo § 14 Ziffer 2 ( 4) sowie das Rückspiel wird lt. Spo § 14 Ziffer 3 in Lobenstein ausgetragen.
b. Der Sportverein Lobeda 77 wird zu einen Strafgeld in Höhe von 100,00 € lt. RuVo § 43 Abs. 10 verurteilt und hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zu tragen!
c. Der Gesamtbetrag von 130,00 € gilt der SV Lobeda 77 als sportrechtlicher haftender Verein und ist verantwortlich der Zahlung!

Begründung
Die B – Jugendmannschaft ist zum 2x ohne Gründe zum Pflichtpunktspiel nicht angetreten und hat auch keine Stellungsnahme beim Staffelleiter abgegeben wie gefordert wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen das beim erneuten Nichtantreten der Ausschluß aus dem Punktspielbetrieb vorgenommen wird lt. Spo und RuVo.

 

 

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