Urteile - Nr. 6 - 11-17/18

Das Kreissportgericht KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:

„Nichtbereitstellung der erforderlichen Anzahl von Schiedsrichtern im Spieljahr 2017/2018 (1 fehlender) Schiedsrichter: Soll 1 – Ist 0) und damit ein Verstoß gegen § 7 Ziffer 6 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes im 3. Jahr"

durch den Vorsitzenden des Kreissportgerichtes des KFA Jena-Saale-Orla Hans-Jürgen Kammacher als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 25.09.2017 für Recht erkannt:

1. Der Verein SV Frauenprießnitz e.V., der TSV Gahma, der VfR Phönix Oberböhmsdorf, der SV St. Gangloff, der SV GW Tanna und der FV Rodatal Zöllnitz werden gemäß § 43 (18) b) der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. (RuVO) zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,00 verurteilt. Zusätzlich ist entsprechend dem § 43 (18) a) eine Schiedsrichterausfallgebühr von 150,00 Euro zu erheben.

2. Der 1. Männermannschaft der o. g. Vereine werden entsprechend § 43 (18) b) im dritten Jahr der Nichterfüllung drei (3) Punkte abgezogen. Dieser Punktabzug ist durch den zuständigen Staffelleiter sofort zu vollziehen. Eine Aussetzung auf Bewährung ist nicht mehr möglich.

3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 €, gehen entsprechend des § 33 Absatz 3, der RuVO zu Lasten der Vereine.

Urteil - Nr. 32

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in folgender Sportrechtssache auf Antrag des Staffelleiters T. Morak wegen Rote Karte gegen den fehlbaren Spieler (SG Union Isserstedt) , in der 56. Minute des Pflichtspieles der C- Junioren Kreisliga Jena-Saale-Orla am 17.06.2017 SV St. Gangloff C gegen SG Union Isserstedt C wegen grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Torwart von St. Gangloff. Dieser wurde vom fehlbaren Spieler zudem angespuckt und beide tauschten nach den Aussagen des Schiedsrichters noch verbale Beleidigungen aus.

durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 27.06.2017 für Recht erkannt:

1. Gegen den beschuldigten Sportfreund wird wegen der Roten Karte und der folgenden Spuckattacke im o.g. Spiel in Anwendung des § 40 (1) a) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42 (4) b), c) und g) eine Sperre von acht Pflichtspielen ausgesprochen. Während dieser Sperre ist er für alle Spiele seines Vereines gesperrt.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € zulasten der SG Union Isserstedt e.V..

3. Für die ausgesprochenen Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO des TFV die SG Union Isserstedt e.V..


Gründe:

Der Sachverhalt wird seitens der SG Union Isserstedt, vertreten am 26.06.2017 durch den Sportfreund M. Backhaus, einschließlich des Strafmaßes anerkannt. Deshalb wurde auf eine mündliche Verhandlung und auf eine weitergehende Begründung des Urteils verzichtet.

Urteil - Nr. 31

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in folgender Sportrechtssache auf Antrag des Staffelleiters T. Morak wegen Rote Karte gegen den fehlbaren Spieler (SV St. Gangloff), in der 56. Minute des Pflichtspieles der C-Junioren Kreisliga Jena-Saale-Orla am 17.06.2017 SV St. Gangloff C gegen SG Union Isserstedt C wegen grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Spieler O. von Union Isserstadt. Dieser wurde vom St. Gangloffer Spieler zudem angespuckt und beide tauschten nach den Aussagen des Schiedsrichters noch verbale Beleidigungen und seitens des fehlbaren Spielers noch eine diskriminierende Äußerung aus.

durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 28.06.2017 für Recht erkannt:

1. Gegen den beschuldigten Sportfreund wird wegen der Roten Karte und der folgenden Spuckattacke sowie den verbalen Beleidigungen im o.g. Spiel in Anwendung des § 40 (1) a) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42 (4) b), c) und g) sowie § 45 (1) und (2) eine Sperre von zwölf Pflichtspielen ausgesprochen. Während dieser Sperre ist er für alle Spiele seines Vereines gesperrt.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € zulasten der SV St. Gangloff 1990 e.V..

3. Für die ausgesprochenen Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO des TFV die SV St. Gangloff 1990 e.V..


Gründe:

Der Sachverhalt wird seitens der SV St. Gangloff 1990 e.V., vertreten am 28.06.2017 durch den Sportfreund M. Walther, einschließlich des Strafmaßes anerkannt. Deshalb wurde auf eine mündliche Verhandlung und auf eine weitergehende Begründung des Urteils verzichtet.

Urteil - Nr. 24

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache nach dem Antrag des Staffelleiters bezüglich des Pokalspieles Nr. 087 des KFA Jena-Saale-Orla vom 17.04.2017 SV Jenapharm gegen FV Rodatal Zöllnitz betreff einer Tätlichkeit und verbalen Beleidigungen gegenüber dem Schiedsrichter ausgehend vom Torwart des FV Zöllnitz, im genannten Pflichtspiel in einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2017 in Jena-Maua durch seinen Vorsitzenden, Spfrd. H.-J. Kammacher (Triptis) sowie den Beisitzern Spfrd. Rainer Arnold (Camburg), Andreas Liebig (Gera) und Martin Schurtzmann (Jena), entschieden und für Recht erkannt:

1. Gegen den fehlbaren Spieler (Zöllnitz) wird wegen einer Tätlichkeit und Beleidigungen bzw. Bedrohung gegenüber dem Schiedsrichter im o.g. Spiel in Anwendung des § 42 (4) f) und (4) d) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV ein Strafgeld in Höhe von 100,00 € und eine Sperre von vierzehn Pflichtspielen ausgesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des FV Rodatal Zöllnitz in Höhe von 124,00 €. Für diesen Betrag und den Gesamtbetrag von 224,00 € gilt dieser als sportrechtlich haftender Verein in Verbindung mit dem betreffenden Spieler.

3. Der Betrag von 224,00 € ist bis zum 24.05.2017 auf das o.g. Konto des KFA einzuzahlen.

Urteil - Nr. 24

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache auf Antrag des zuständigen Staffelleiters den Innenraumverweis des Trainers des FSV Schleiz II, in der 92. Minute des Pflichtspieles der Kreisoberliga Jena-Saale-Orla am 11.03.2017 FC Thüringen Jena gegen FSV Schleiz II wegen wiederholten lautstarken Reklamierens sowie unsportlichen Bemerkungen gegenüber dem Schiedsrichterteam durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 24.03.2017 für Recht erkannt:

1. Gegen den betreffenden Sportfreund wird wegen des Innenraumverweises (lautstarkes Reklamieren gegen Entscheidungen des Schiedsrichters bzw. dessen Assistenten) im o.g. Spiel in Anwendung des § 40, (1) a) und § 41, (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42 (4) a) eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 € ausgesprochen.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des FSV Schleiz e.V..

3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO des TFV der FSV Schleiz e.V. gesamtschuldnerisch mit dem betreffenden Sportfreund.

4. Die Geldstrafe und die Verfahrenskosten in Höhe von 80,00 € sind auf das u.g. Konto des KFA einzuzahlen.

 

Urteil - Nr. 23

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag des Staffelleiters Joachim Gessner in der Sportrechtssache:

Rückzug der 2. Männermannschaft aus dem Spielbetrieb der 1. Kreisliga Staffel B im KFA Jena-Saale-Orla durch den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher als Einzelrichter, am 12.03.2017 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Nach dem Rückzug der 2. Männermannschaft durch die Streichung aus dem Spielplan der 1. Kreisliga wird der Verein des FSV Hirschberg e.V. gemäß § 40 Ziffer 1 b) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt. In Anwendung des § 43 Abs. 8 RuVO beträgt das Strafgeld 300,00 €.

2. Gemäß § 14 Ziffer 4 Abs. 3 der Spielordnung des TFV gilt die zweite Herrenmannschaft des FSV Hirschberg als erster Absteiger aus der 1. Kreisliga St. B.

3. Gemäß § 35 (5) der RuVO hat der FSV Hirschberg e.V. die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € zu tragen.

Urteil - Nr. 18 - 22

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache auf Antrag des Schiedsrichterkommission des KFA Jena-Saale-Orla „Nichtbereitstellung der erforderlichen Anzahl von Schiedsrichtern im Spieljahr 2016/2017 (ein fehlender Schiedsrichter: Soll 2 – Ist 1) und damit Verstoß gegen § 7, Ziffer 6 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. im 2. Jahr“ durch den Vorsitzenden des KFA-Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 15.03.2017 für Recht erkannt:

1.1. Der Täler SV Ottendorf e.V., TSV Gahma e.V., SV Fortuna Gefell e.V., SV Gräfenwarth e.V. und VfR Phönix Oberböhmsdorf e.V. wird gemäß § 43, (18) der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. (RuVO) zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro verurteilt.

1.2. Zusätzlich ist nach § 43, (18) der RuVO eine Schiedsrichterausfallgebühr in Höhe von 150,00 Euro zu entrichten.

2. Gemäß § 33 (3) der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 Euro zulasten unter 1. genannten Vereine.

3. Der Gesamtbetrag in Höhe von 330,00 Euro ist unter Angabe der SpG TFV Nr. und der Re Nr. dem KFA zuzuführen.

4. Die Vereine unter 1. werden entsprechend § 43, (18) zwei (2) Punkte abgezogen.

5. Der unter Punkt 4 festgelegte Punktabzug wird gemäß § 43, (18) der RuVO auf Bewährung bis zum 30.05.2017 ausgesetzt, wenn der Verein gegenüber dem Sportgericht nachweisen kann, dass bis zum genannten Termin das Schiedsrichter-Soll durch Neuausbildung von Schiedsrichtern nachträglich erfüllt wurde.

Urteil - Nr. 17

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag des Staffelleiters Joachim Geßner in der Sportrechtssache:

Schuldhafter Nichtantritt der 2. Männermannschaft der SG FSV Hirschberg zum Punktspiel der 1. Kreisliga St. B (Nr. 090) am 04.03.2017 in Gräfenwarth, durch den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher als Einzelrichter, am 10.03.2017 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Nach dem schuldhaft verursachten Nichtantritt zu dem genannten Wettbewerbsspiel wurde, unter Beachtung des § 14 Ziffer 2 Absatz 1 der Spielordnung des TFV, das genannte Punktspiel mit 2:0 Toren und drei Punkten für die Mannschaft der SV Gräfenwarth als gewonnen, und mit Null Punkten und 0:2 Toren für die Mannschaft der SG FSV Hirschberg II als verloren gewertet.

2. Wegen Verschulden eines Spielausfalles durch Nichtantreten zu einem Pflichtspiel wird der Verein FSV HIrschberg zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt. In Anwendung des § 43 Abs. 10 der Rechts -und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) beträgt das Strafgeld 130,00 €.

3. Der FSV Hirschberg hat die Kosten des Verfahrens i. H. v. 30,00 € zutragen.